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Änderungen bei der Fischereiabgabe und beim Urlauberfischereischein in Schleswig-Holstein

Änderungen bei der Fischereiabgabe und beim Urlauberfischereischein in Schleswig-Holstein

Im Zuge der Verwaltungsmodernisierung und -digitalisierung treten in Schleswig-Holstein zum 01.10.2025 umfangreiche Änderungen im Fischerei- und Gebührenrecht in Kraft. Zeitgleich wird in der oberen Fischereibehörde und in den örtlichen Ordnungsbehörden ein neues digitales Verfahren für Fischereischeine und die Fischereiabgabe in Betrieb genommen.

Für Sie als Bürgerinnen und Bürger bedeutet dies:

Verwaltungsmodernisierung und Entbürokratisierung:

Den Fischereischein, den Urlauberfischereischein und den Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe gibt es jetzt (nach Neuausstellung) als digitale Dokumente, Fischereischeine zusätzlich auch als Karten im praktischen Scheckkartenformat. Sie als Bürgerin oder Bürger entscheiden selbst, ob Sie diese Dokumente ausschließlich digital auf dem Smartphone oder ausgedruckt bzw. als Karte mitführen wollen. Da der Fischereischein kein Passbild mehr enthalten wird, besteht ab sofort eine Mitführungspflicht für den Personalausweis (ab 16 Jahren).

 

Privatrechtliche Erlaubnisscheine können nun ebenfalls rein digital zum Vorzeigen auf dem Smartphone mitgeführt werden. Somit ist es in Schleswig-Holstein ab sofort möglich, alle zum Angeln benötigten Dokumente rein digital auf dem Smartphone mitzuführen (nur sofern dies gewünscht ist).

In Kürze wird die Beantragung eines Fischereischeins (oder Ersatz) auch über einen Onlinedienst möglich sein. Die Fischereiabgabe oder der Urlauberfischereischein sind bereits seit vielen Jahren über einen Onlinedienst zu erreichen. Die "alten" Dienste stehen in der gewohnten Form noch bis zum Jahresende zur Verfügung.

Ab dem Jahr 2026 wird es dann neue Onlinedienste geben, die einen sicheren Login über ein Servicekonto Plus erfordern. Hier benötigen Sie die eID-Funktion Ihres Personalausweises (Scannen des Ausweises mit einem NFC-fähigen Gerät, z. B. Smartphone, Eingabe einer PIN und Übermittlung der Daten an das Servicekonto zum sicheren Login).

 

Die alten Papier-Fischereischeine können ab sofort bei Ihrer örtlichen Ordnungsbehörde digitalisiert und in den o. g. digitalen Nachweis und die Karte umgewandelt werden. Am 31.12.2030 läuft die Gültigkeit der alten Dokumente ab. Zwar ist auch danach noch ein Umtausch möglich; angeln dürfen Sie aber längstens bis zum Ende des Jahres 2030 mit dem alten Dokument. Die Ausstellung eines Fischereischeins (neu, Ersatz, Digitalisierung) kostet 30 Euro Verwaltungsgebühr.

Fischereischeine können in Schleswig-Holstein wie bisher ab dem 12. Lebensjahr beantragt werden. Sie sind nun jedoch erst ab dem 14. Lebensjahr verbindlich vorgeschrieben. Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres darf in Begleitung einer erwachsenen Fischereischeininhaberin oder eines Fischereischeininhabers mitgeangelt werden.

Für Menschen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen, die keine Fischereischeinprüfung absolvieren können, gibt es ab sofort einen Fischereischein mit Begleitung; er ersetzt die bisherigen Ausnahmegenehmigungen. Dieser besondere Fischereischein kann in der oberen Fischereibehörde beantragt werden und berechtigt zum Angeln in Begleitung einer Person mit Fischereischein. Je nach vorgelegten Nachweisen kann der Fischereischein mit Begleitung befristet oder unbefristet erteilt werden. Vergleichbare Dokumente anderer Bundesländer werden in Schleswig-Holstein vollumfänglich anerkannt.

Wer in Schleswig-Holstein eine Fischereischeinprüfung absolvieren möchte, muss künftig einen Praxistag absolvieren; dort werden grundlegende Kenntnisse zum tierschutzgerechten Umgang mit den gefangenen Fischen und zum Umgang mit dem Angelgerät vermittelt.

 

Änderungen bei der Fischereiabgabe und den Verwaltungsgebühren

Noch bis zum 31.12.2025 kann die Fischereiabgabe für 2025 und auch für bis zu vier Jahre im Voraus zum Betrag von 10 Euro erworben werden – sowohl über den Onlinedienst als auch beim Behördenbesuch vor Ort.

 

Bei der Entrichtung der Fischereiabgabe bei einer örtlichen Ordnungsbehörde oder bei der Außenstelle der Fischereiaufsicht wird ab sofort eine Verwaltungsgebühr von 8 Euro je Vorgang erhoben. In der Summe aus Abgabe und Gebühr kostet die Fischereiabgabe dann beim Behördenbesuch 18 Euro für ein Jahr. (Hinweis: Diese Verwaltungsgebühr beim Behördenbesuch vor Ort beträgt immer 8 Euro, unabhängig davon, ob die Abgabe nur für ein Jahr oder für mehrere Jahre im Voraus erworben wird.)

Bei der Entrichtung der Fischereiabgabe über den Onlinedienst ändert sich bis zum Jahresende 2025 nichts – es sind 10 Euro Fischereiabgabe pro Jahr ohne zusätzliche Verwaltungsgebühr zu entrichten.

Ab dem 01.01.2026 beträgt die Höhe der Fischereiabgabe dann 18 Euro zuzüglich einer Verwaltungsgebühr des Landes von 2 Euro (in der Summe also 20 Euro pro Jahr) beim Kauf über den Onlinedienst (40 Euro für zwei Jahre, 60 Euro für drei Jahre, 80 Euro für vier Jahre, 100 Euro für fünf Jahre).

Bei der Entrichtung der Fischereiabgabe in der örtlichen Ordnungsbehörde oder in einer Außenstelle der Fischereiaufsicht fallen wie oben bereits genannt zusätzlich 8 Euro Verwaltungsgebühr an, so dass für die Fischereiabgabe beim Kauf vor Ort 28 Euro pro Jahr zu entrichten sind (48 Euro für zwei Jahre, 68 Euro für drei Jahre, 88 Euro für vier Jahre, 108 Euro für fünf Jahre).

Hinweis: Die Ausgabe des Urlauberfischereischeins ist mit der Fischereiabgabe untrennbar verbunden. Daher ist die o. g. Regelung analog auch für den Urlauberfischereischein anzuwenden.

 

Bis zum Ende des Jahres 2025 werden Urlauberfischereischeine für das laufende Jahr über den Onlinedienst zu den bisherigen Bedingungen ausgegeben (10 Euro Verwaltungsgebühr + 10 Euro Fischereiabgabe = 20 Euro bei der Erstausstellung, 10 Euro Verwaltungsgebühr für die einmalige Verlängerung). Urlauberfischereischeine oder Verlängerungen mit Gültigkeit über den Jahreswechsel 2025 – 2026 werden noch nach dieser alten Rechtslage erteilt.

Bei der Erteilung des Urlauberfischereischeins bei einer örtlichen Ordnungsbehörde oder Außenstelle der Fischereiaufsicht gelten ab dem 01.10.2025 neue Verwaltungsgebühren (22 Euro je Ausstellung, die sich aus einem Gebührenanteil für das Land und einem Anteil für die örtliche Behörde zusammensetzen). Die Erstausstellung des Urlauberfischereischeins bei einer örtlichen Ordnungsbehörde kostet also 32 Euro, die einmalige Verlängerung 22 Euro (gilt bis 31.12.2025).

Ab dem 01.01.2026 gelten dann auch für den Urlauberfischereischein die neue Fischereiabgabe (siehe oben) sowie neue Gebührensätze beim Bezug über den Onlinedienst (18 Euro) und vor Ort in der Behörde (30 Euro). Der Urlauberfischereischein kostet somit ab dem 01.01.2026 bei Bezug über den Onlinedienst 38 Euro und bei Ausstellung in der örtlichen Behörde 50 Euro jeweils für die Erstausstellung sowie 18 Euro (Onlinedienst) bzw. 30 Euro (örtliche Behörde) für die einmalige Verlängerung.

 

Hinweis für bisherige private Wiederverkäufer von Fischereiabgabemarken:

Der private Wiederverkauf von Fischereiabgabemarken endet grundsätzlich am 30.09.2025; danach sind neue Marken bei den örtlichen Ordnungsbehörden oder bei der oberen Fischereibehörde nicht mehr erhältlich. Zu diesem Zeitpunkt bei Ihnen eventuell noch vorhandene Fischereiabgabemarken dürfen noch längstens bis zum 31.12.2025 weiterverkauft werden (Kulanzregelung für die Übergangsphase).

Ab dem 01.01.2026 dürfen Fischereiabgabemarken durch private Wiederverkäufer nicht mehr weiterverkauft werden. Dann eventuell noch vorhandene Restbestände von Marken müssen vernichtet werden. Eine Rückgabe ist nicht möglich.

Sie haben dann jedoch eine neue, zeitgemäße Möglichkeit, Ihre Kundinnen und Kunden beim Erwerb der Fischereiabgabe zu unterstützen, wenn Sie diesen Service anbieten möchten. Der dann verfügbare Onlinedienst ermöglicht die Entrichtung der Fischereiabgabe auch für Dritte. Sie können sich also mit Ihrem eigenen Login über ein Servicekonto Plus beim Onlinedienst für die Fischereiabgabe anmelden und darüber für Ihre Kundinnen und Kunden die Fischereiabgabe entrichten (ein digitaler Nachweis ist dann sofort verfügbar und kann auch per E-Mail versandt werden). Ob Sie dafür eine private Servicegebühr erheben, obliegt Ihrer freien Entscheidung.

 

Weitere Informationen finden sie hier: https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/F/fischerei/DigiFischDok

 

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage

Nina Sudau-Petersen

Bauverwaltung & Digitalisierung


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